• Um- und Ausbau

Rechtsgrundlagen der Energieeffizienz von Gebäuden

Gebäudeenergiegesetz

Eine der zentralen aktuellen Herausforderungen unserer Zeit ist der Klimaschutz. Rund 35 % des deutschen Endenergieverbrauchs und ca. 30% der CO2-Emissionen entfallen in Deutschland allein auf den Gebäudebereich.

Durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EU-Gebäuderichtlinie) sind die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Energieeffizienz im Gebäudebereich zu erlassen. Mit Datum vom 13.08.2020 wurde das Gebäudeenergiegesetz (GEG) des Bundes veröffentlicht (BGBl I S.1728). Es ist am 01.11.2020 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurden das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) abgelöst.

Das GEG definiert energetische Anforderungen an Neubauten und bei Sanierungen / Um- und Anbauten im Baubestand.

Wesentliches Ziel des Gesetzes ist es, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit durch einen sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden und eine zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme und Kälte, im Interesse des Klimaschutzes den Einsatz fossiler Ressourcen und die Abhängigkeit von Energieimporten zu mindern.

 

Erneuerbare Energien

Die ursprünglichen Regelungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) wurden in das neue GEG integriert und zum Teil ergänzt. Das Ziel ist es weiterhin, über den verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien, die CO2-Emissionen zu reduzieren. Es werden Anforderungen an den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bei neu zu errichtenden Gebäuden definiert.

Eigentümerinnen und Eigentümer von neu zu errichtenden Gebäuden müssen einen Teil ihres Wärme- und Kältebedarfs aus erneuerbaren Energien gemäß den Vorschriften des GEG decken, sofern die Bauantragsstellung oder die Bauanzeige nicht vor dem 01.11.2020 erfolgte. Welche Form erneuerbarer Energien hierbei genutzt werden soll, kann die Eigentümerin bzw. der Eigentümer selbst entscheiden. Wichtig ist nur, dass ein bestimmter Prozentsatz der Wärme und / oder Kälte mit erneuerbarer Energie erzeugt wird. Der Prozentsatz ist abhängig von der gewählten Energieform. Wenn keine erneuerbaren Energien genutzt werden können, stehen verschiedene Ersatzmaßnahmen zur Verfügung.

Für Bestandsgebäude der öffentlichen Hand, die grundlegend renoviert werden, gilt dies entsprechend.